In einer der jüngsten Entscheidungen befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob Jagdaufsichtsorgane, also Aufsichtsjäger, Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben oder nicht.

Ob jemand Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat, hängt nach den Bestimmungen des WaffenG davon ab, ob dieser einen Bedarf zum Führen einer Waffe der Kategorie B nachweisen kann.

Die bloße Bestimmung in einigen Jagdgesetzen der Länder, dass Aufsichtsjäger berechtigt sind, eine Faustfeuerwaffe zu führen, war nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH kein Grund dafür, automatisch auch einen Bedarf zum Führen anzunehmen. Vielmehr vertrat der VwGH bis zu dieser jüngsten Entscheidung die Ansicht, dass auch einem Jagdaufsichtsorgan zugemutet werden kann, auch im unwegsamen Gelände mit einer Langwaffe Nachsuchen durchzuführen und den Jagdschutzdienst auszuüben.

Nunmehr jedoch stellt der VwGH in einem richtungsweisenden Urteil fest, dass im Sinn dieser landesgesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein jagdlicher Bedarf für eine effektive Ausübung des Jagdschutzes anzunehmen ist.

Im Ergebnis bedeutet dies also, dass Jagdaufsichtsorgane nunmehr über einen entsprechenden Antrag einen Waffenpass ausgestellt erhalten. Notwendige Voraussetzung dafür ist jedoch weiterhin, dass die von der Behörde zu prüfende Verlässlichkeit des Aufsichtsorganes gegeben ist.

Die in einigen Zeitungen kolportierte Meinung, dass nun alle österreichischen Jäger einen Waffenpass ausgestellt bekommen, ist unrichtig.