In einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat der Oberste Gerichtshof nun nach einem mehrjährigem Verfahren der Nationalparkgesellschaft Kalkalpen einen Schadenersatzanspruch von über € 12.000,00 wegen des rechtswidrigen Abschusses eines Luchses durch eine Jägerin zugesprochen.
Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2013 hatte ein Jägerin in ihrem Jagdgebiet, das nicht zum Nationalpark Kalkalpen gehört, einen (bereits wild geborenen) Luchs erlegt, wofür sie auch strafrechtlich verurteilt wurde. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche wurde die Nationalparkgesellschaft auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Erstgericht, das Bezirksgericht Steyr, gab dem Klagebegehren statt und verurteilte die Jägerin zur Zahlung.
Das Berufungsurteil hob die Entscheidung auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Luchs außerhalb des Nationalparks erlegt wurde, sohin sei die Nationalparkgesellschaft nicht Eigentümerin und könne daher auch nicht geschädigt sein.
In der nunmehr Ende des Jahres 2016 ergangenen Entscheidung drehte der OGH dieses Urteil wieder um und verurteilte die Jägerin nun rechtskräftig zur Zahlung. Der OGH führte aus, dass die Nationalparkgesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben („Fauna-Flora-Habitatrichtlinie“) zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz geschützter Tiere verpflichtet ist, wofür unter anderem auch der Einsatz finanzieller Mittel erforderlich ist. Die Stellung der Nationalparkgesellschaft ist daher jener eines Eigentümers angenähert, weshalb sie auch berechtigt ist, jene Kosten gegenüber der Jägerin geltend zu machen, die für die zusätzliche Auswilderung eines neuen Luchses entstanden sind. Dass der Abschuss außerhalb des Nationalparks Kalkalpen erfolgte, spielt daher keine entscheidungswesentliche Rolle. Auch dem Argument der Jägerin, dass der erlegte Luchs bereits wild geboren wurde, ist der OGH nicht gefolgt, weil die Bestandessicherung nur durch eine Neuauswilderung gewährleistet ist.
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