Unter diesem Link finden Sie alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit der Errichtung von Auswilderungsbiotopen für Fasane und Rebhühner. Die neuen Bestimmungen gelten bereits seit dem 30.12.2016.
Wesentliche Inhalte für Fasanauswilderungsbiotope:
1. Mindestgröße 500 m², Fläche pro Tier mindestens 8 m²;
2. Auswilderungsbiotope für Fasane sind entlang der Wald-Feld-Randlinien zu errichten;
3. Deckungsreicher Verbund mit anderen Lebensräumen;
4. Buchtig-stufiger Aufbau, ausreichend Unterwuchs, offene Unterstände, Huderplätze einstrahlungsbegünstigt, trockene Futterstellen, nur artgerechtes Futter in ausreichender Menge und dem Alter der Jungvögel angepasst;
5. Einfriedungen maximal 2 m hoch, nicht überspannt, Einschlupftrichter erlaubt, Elektrozäune zum Schutz zulässig;
6. Maximal zulässige Anzahl der auszuwildernden Tiere richtet sich nach Eignung des Lebensraumes:
a. Gering: 20 Tiere/100 ha (ungünstiges Wald-Hecken-Feld-Gewässerverhältnis, wenig Deckung, geringe Randliniendichte, etc.)
b. Mäßig: 30 Tiere/100 ha (befriedigendes Wald-Hecken-Feld-Gewässerverhältnis, unterschiedlich strukturiert, einzelne Lebensraumfaktoren fehlen)
c. Hoch: 40 Tiere/100 ha (günstiges Wald-Hecken-Feld-Gewässerverhältnis, gut strukturiert, hohe Randliniendichte, gute Vernetzung von Äsungs- und Deckungsflächen)
d. Sehr hoch: 50 Tiere/100 ha (optimales Wald-Hecken-Feld-Gewässerverhältnis, kleinstrukturiert, sehr hohe Randliniendichte, sehr gute Vernetzung von Äsungs- und Deckungsflächen);
Bereits im Zuge der 18. Jagdgesetznovelle wurde festgelegt, dass jede Auswilderung nach dem 31.7. verboten ist. Zur Auswilderung dürfen nur Jungtiere aus der Region verwendet werden. Das Auswildern im Auswilderungsbiotop hat spätestens bis zur vollendeten 8. Lebenswoche zu erfolgen.
Jedes Auswildern hat der Jagdausübungsberechtigte zumindest 8 Wochen im Voraus beim BJM anzumelden, der nach Überprüfung der rechtlichen und faktischen Voraussetzungen das Auswildern genehmigen muss. Kann der BJM das Auswildern nicht genehmigen, entscheidet darüber die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid.