Mit dem Landesgesetzblatt Nr. 122/2020 wurde die von den steirischen Jägern lang ersehnte und geforderte Festsetzung einer Jagdzeit für den Goldschakal (Canis aureus), der in § 2 Abs. 1 lit. d des Jagdgesetzes als Wild genannt ist, nun durch den Landesgesetzgeber mittels Verordnung festgelegt. Goldschakale haben nun seit 19. Dezember 2020 Schusszeit vom 01. Oktober bis zum 15. März.
Betrachtet man die Bestandserhebung, wird ersichtlich, dass in den letzten Jahren, ausgehend von südosteuropäischen Ländern, über weite Teile von Europa und in den östlichen Bundesländern Österreichs, so auch in der Steiermark, sich der Goldschakal etabliert hat. Die Ergebnisse des Goldschakal-Monitorings der Steirischen Landesjägerschaft belegen diese Feststellungen klar. Der Status, die europaweite Entwicklung, die Dynamik, die Lebensweise und schließlich die Auswirkungen einer Bejagung des Goldschakals wurde vor Erlass der Verordnung vom Wildökologen Dr. Hubert Zeiler unter Einbeziehung aktueller Daten und Literatur ausführlich aufbereitet. Der Goldschakal gilt als geringgefährdet. Begründet wird dies mit der weiten Verbreitung und dem häufigen Vorkommen der Tierart. Die Art ist außerdem keiner starken Gefährdung ausgesetzt. In der Steiermark ist der Goldschakal mittlerweile auch sesshaft geworden. Belegt durch Zahlen ergibt dies insgesamt in der Steiermark seit 2017 135 Goldschakal Nachweise.
Als Ziele der Festlegung wurde vor allem die Regulierung des Goldschakalbestandes unter Berücksichtigung der Erhaltung der Wildart im natürlichen Verbreitungsgebiet sowie der Schutz von bedrohten Arten, wie Rebhuhn, Feldhase, Wiesenbrüter und Raufußhühner, genannt
Dies bedeutet, dass der Schutz und die Erhaltung auch nicht an das Natura 2000 Netzwerk gebunden ist. Der Goldschakal ist durch seine Nennung in Artikel V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) bejagbar. Eine Entnahme aus der Natur widerspricht nicht den Vorgaben der Richtlinie.
Mag. iur. Lukas Lamprecht
LGBL.122 2020
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