Für unseren politischen Bezirk (Südoststeiermark) wurden die Forderungen vieler Jäger, nämlich die Jagdzeiten für das Rehwild abzuändern, durch den Landesgesetzgeber über Antrag der Steirischen Landesjägerschaft umgesetzt. Die neuen Jagdzeiten sehen für unseren Bezirk wie folgt aus:

Rehböcke der Klasse I und II

  • 16. Mai bis 15. Oktober

Rehböcke der Klasse III

  • 16. April bis 15. Oktober

Schmalgeißen

  • 16. April bis 15. Dezember

nichtführende Rehgeißen

  • 1. Mai bis 15. Dezember

führende Rehgeißen und -kitze

  • 16. August bis 15. Dezember

Das erklärte Ziel, welches hinter der vorgenommenen Änderung steht, ist die Erhaltung und Entwicklung eines den örtlich vorherrschenden Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, gesunden Rehwildbestandes. Dies vor allem im Hinblick auf die wirtschaftliche, ökologische und biologische Tragfähigkeit des jeweiligen Habitats. Ergänzend dazu soll es zu einer Verbesserung der Grundlagen für eine vereinfachte Regulierung des Rehwildbestandes kommen. Dies ist den Tatsachen geschuldet, dass es in den südlichen Landesteilen der Steiermark klimatisch bedingt stetig zu früheren Vegetationsveränderungen im Frühling kommt, was  damit einhergehend auch eine frühere Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Folge hat.  Dadurch wird die Bejagung von Rehwild seit geraumer Zeit erheblich erschwert. Eine Folge von den klimabedingten Veränderungen ist auch die Zunahme des Äsungsangebots sowie deren erhöhte Qualität im zeitigen Frühjahr. Dadurch kommt es auch zur Verlagerung der wildschadenskritischen Phasen in den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und eine verbesserte Deckungsmöglichkeit für das Wild ist gegeben. Dies erschwert die jagdlichen Bedingungen zusätzlich.

Die Vorverlegung der Schonzeit auf Mitte Dezember bei den Geißen  bzw Mitte Oktober bei den Böcken wurde deswegen vorgenommen, dass in den ohnehin stark durch Menschen besuchten Wildlebensräumen vor allem über die Wintermonate, wenn das Wild besonders Ruhe benötigt, nicht auch noch künstlich Stresssituationen geschaffen werden und kein zusätzlicher Jagddruck entsteht. Zudem sollte durch die Vorverlegung keine Verlängerung der Jagdzeiten entstehen.

Mag. iur. Lukas Lamprecht

LGBL