Stmk JagdG idF vor LGBl 2016/96: § 59
Auch vor den – hier noch nicht anwendbaren – Klarstellungen durch LGBl 2016/96 war das Auswildern von Wildarten und -unterarten nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Bewilligungspflicht sah § 59 Abs 1 Stmk JagdG idF vor LGBl 2016/96 für „Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung“ vor. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung, die nach stRsp des VwGH grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Unter Berücksichtigung dessen und unter Bedachtnahme auf den Wortlaut der Norm, war (auch) das Auswildern von Jagdfasanen nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn es zu Zwecken der Stützung des Bestandes erfolgt.
59 Abs 1 Stmk JagdG idF vor LGBl 2016/96 ist eine Vorschrift zur Hege des Wildes. Das Auswildern darf nur zurStützung (nicht aber zur Schaffung) eines Bestandes erfolgen und setzt damit einen – wenn auch reduzierten – Bestand an dieser Wildart im Revier voraus. Darüber hinaus ist das Auswildern von Jagdfasanen als Hegemaßnahme nur insoweit gerechtfertigt, als es die Erhaltung eines den Verhältnissen des Lebensraums angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel hat. Das verlangt einen – nach Größe und Beschaffenheit – entsprechend geeigneten Lebensraum für die Tiere (vgl in diesem Sinne auch die Klarstellungen im neu geschaffenen – fallbezogen noch nicht anwendbaren – § 59 Abs 1a JG). Von einem zulässigen Auswildern kann aber nicht ausgegangen werden, wenn eine Anzahl von Tieren ausgesetzt würde, die in diesem Umfang von vornherein keine geeigneten Lebensverhältnisse fände, sondern durch Bejagung auf das für den Lebensraum geeignete Maß reduziert werden müsste.
VwGH 13. 9. 2016, Ro 2016/03/0013